Um den „Unfallschwerpunkt Treppe“ soweit als möglich zu entschärfen, sind bei der konstruktiven Planung und Gestaltung von Treppen, Geländern und Handläufen verschiedene normative, gesetzliche und behördliche Regelungen zu beachten.
In Abhängigkeit von Aufstellungsort, Art und Nutzung der Treppe sind folgende Regelwerke zu beachten:
Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen im Wesentlichen die Grundlagen gemäß DIN 18065. Im Einzelfall sind die bundeslandspezifischen Regelungen ggf. mit der zuständigen Behörde zu klären.
Die Steigung, also die Kombination aus Auftrittstiefe (a) und Stufenhöhe (s) ist maßgeblich für den ergonomischen Bewegungsablauf beim Begehen einer Treppe und somit indirekt auch für die Sicherheit. Als optimal werden Treppenstufen mit einer Auftrittstiefe von 29 cm und einer Stufenhöhe von 17 cm empfunden. Diese Abmessungen sind aber bei räumlich beengten Verhältnissen nicht immer einzuhalten. Für Steiltreppen mit Auftrittstiefen ≤ 26 cm ist daher, ebenso wie für „offene Treppen“ ohne Setzstufe, eine Unterschneidung (u) von mindestens 3 cm vorzusehen.
Als Rechengrundlage für die Bestimmung von Stufenmaßen kann die Schrittmaß-Regel: a + 2s = 62 ± 3 cm oder die Sicherheits-Regel: a + s = 46 ± 1 cm herangezogen werden.
In nachfolgender Tabelle sind Richtwerte für Stufenmaße von geraden Treppen zusammengestellt.
| Stufenmaße [cm] ⇓ | Baurechtl. notwendige Treppen¹ in Wohngebäuden mit ≤ 2 Wohnungen | Baurechtl. Notwendige Treppen in sonstigen Gebäuden | Keller-/ Bodentreppen und nicht notwendige Treppen¹ | Geschäftshäuser, Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser Versammlungsstätten | übliche Garten- und Freitreppen |
|---|---|---|---|---|---|
| Auftrittstiefe a | 17 ± 3 | 17 +2 / -3 | ≤ 21 | ≤ 17 / ≤ 16³ | 14 - 16 |
| Stufenhöhe s | 28 +9 / -5 (a + u ≥ 26) | 28 +9 / -2 | ≥ 21 (a + u ≥ 24) | ≥ 28 / ≥ 29² / ≥ 30³ | ≥ 30 |
| ¹ Notwendige Treppe ist der erste Rettungsweg für Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen ² Krankenhäuser ³ Versammlungsstätten mit Bühne |
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Bei der Bestimmung der Auftrittstiefe von Wendel- und Spindeltreppen muss die Lauflinie innerhalb des Gehbereiches (DIN 18065) festgelegt werden, da sich die gesetzlich geforderten Mindest-Auftrittstiefen auf diese beziehen. Als Mindestmaße für die Auftrittstiefe gewendelter Treppen sollten an der schmalsten Stelle (innen) 10 cm nicht unterschritten werden
Nachfolgende Bilder veranschaulichen die Festlegung des Gehbereiches bei Wendel- und Spindeltreppen. Die Maße der prozentualen Festlegungen sind für verschiedene Treppenbreiten in Diagrammform dargestellt.
Die Podesttiefe ist so zu bemessen, dass ein Unfallrisiko durch nach außen aufschlagende Türen soweit wie möglich vermindert wird und der symmetrische Gangrhythmus erhalten bleibt. Als Richtwert für Podesttiefen bei nach außen aufschlagenden Türen kann die Breite der Tür zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mindestens 50 cm angesetzt werden. Generell sind folgende Parameter zu beachten:
Die nachfolgenden Bilder veranschaulichen die bei der Dimensionierung von Podesten wichtigen Parameter.
Geländer dienen als Sicherung während Handläufe dem Treppenbenutzer einen zusätzlichen Halt bieten indem sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen und ein Hängenbleiben oder Abgleiten an den Enden verhindern. Treppen mit mehr als 4 - 5 Stufen müssen mit Geländer und Handlauf versehen werden. Die erforderliche Höhe von Geländern beträgt, in Abhängigkeit von der potentiellen Absturzhöhe, zwischen 0,9 (lt. Länderbauordungen) bzw. 1m (lt. Arbeitsstättenrichtlinien) bei Absturzhöhen ≤ 12m und 1,1m bei Absturzhöhen > 12m. Handläufe sollen zwischen 0,8 und 1,15m hoch sein (an jeweilige Nutzer angepasst).
Neben der Höhe sind bei der Gestaltung und Anbringung von Geländern und Handläufen noch weitere Vorgaben zu berücksichtigen:
Die zu berücksichtigenden Nutzlasten für Treppen sind geregelt in DIN EN ISO 1991-1-1. In den nationalen Anhang zu Eurocode 1 wurden die Festlegungen aus DIN 1055 in die Nutzungsgruppe T1 bis T3 (in Abhängigkeit von der Gebäudekategorie) übernommen. Die entsprechenden Werte, ergänzt um die Horizontale Nutzlast (Geländer) entspr. DIN 1055 sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt:
| Kategorie, Nutzung | Flächenlast [kN/m²] | Einzellast¹ pro Stufe [kN] | Horizontale Nutzlast* [kN] | |
|---|---|---|---|---|
| T1 | Wohn-, Bürogebäude, Arztpraxen ohne schweres Gerät (Gebäudekategorie A + B1) | 3,0 | 2,0 | 0,5 |
| T2 | Treppen + Podeste, die nicht in T1 oder T3 eingeordnet werden können (Gebäudekategorie B2 bis E, + Fluchttreppen) | 5,0 | 2,0 | 1,0 |
| T3 | Treppen und Podeste für Zugänge und Tribünen ohne feste Sitzplätze, die als Fluchtweg dienen | 7.5 | 3,0 | 2,0 |
| ¹ Die Einzellast pro Stufe muss auch an ungünstigster Stelle (z.B. am Außenrand einer Mittelholmtreppe) nachgewiesen werden * Die Horizontallast ist an der Geländeroberkante anzusetzen |
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MB355 "Entwurfshilfen für Stahltreppen" Merkblatt des Stahl-Informations-Zentrums