Sicherheit am Arbeitsplatz und Sicherung eines reibungsarmen Produktions- und Fertigungsablaufs mit qualitativ einwandfreien Ergebnissen an durchgeführten Schweißarbeiten.
Da Schweißeinrichtungen sowohl elektrische Verbraucher wie auch elektrische Stromquellen sind, muss bei der Gefährdungsanalyse auch die Sekundärseite beachtet werden. Außerdem ist im Sinne der Produktsicherheit zu berücksichtigen, dass Schweißen den sogenannten „speziellen Prozessen“ zugeordnet wird, deren Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit eine besondere Bedeutung zukommt, da eine nachträgliche, zerstörungsfreie Qualitätsüberprüfung nur bedingt möglich ist.
Um den Anforderungen an die Sicherheit am Arbeitsplatz zu genügen und einen reibungslosen Produktions- und Fertigungsablauf sowie die Herstellung einwandfreier Produkte sicher zu stellen, muss deshalb auf eine sachgerechte Wartung und Pflege von Schweißeinrichtungen geachtet werden. Die dafür regelmäßig durchzuführenden Prüfungen sind - für Lichtbogenschweißeinrichtungen - in DIN EN 60974-4 beschrieben, die Prüffristen richten sich nach den Vorgaben der BGV A3 (siehe Instandhaltung) und den Hinweisen der Schweißgerätehersteller.
Diese Prüfanweisung gilt für die in unserem Unternehmen eingesetzten Schweißgeräte und ist zu beachten von allen Schweißern und sonstigen Mitarbeitern, die Kontroll-, Prüf- und Wartungsarbeiten an Schweißeinrichtungen durchführen.
Die Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen der vorgeschriebenen Wiederholungsprüfungen werden entweder von qualifizierten internen Fachkräften oder von externen Dienstleistern durchgeführt. Überwachung und Einhaltung der festgelegten Prüfintervalle wird durch die verantwortliche Schweißaufsicht sichergestellt.
Technische Grundlagen für Wiederholungsprüfungen an Lichtbogen-Schweißeinrichtungen sind:
Nachfolgend beschriebene Maßnahmen und Fristen für Pflege, Wartung und Instandhaltung entsprechen den Empfehlungen in BGR 500 und können - unter Berücksichtigung von Einsatzbedingungen, rechtlichen Vorgaben und den Anforderungen gem. Hersteller-Betriebsanleitungen - von der verantwortlichen Schweißaufsicht ggf. gerätespezifisch angepasst werden.
Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen, dass
Vor Benutzug der Einrichtung durch den Schweißer zu kontrollieren.
Teilweise Prüfung - ohne Öffnen der Schweißeinrichtung - eventuell von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) mit geeigneten Geräten durchführbar
Umfassende Prüfung - zusätzlich zur teilweisen Prüfung - nach Öffnen und innerer Reinigung der Schweißeinrichtung
Die täglich durchzuführenden Sicht- und Funktionsprüfungen werden i. d. R. von entsprechend unterwiesenem und eingewiesenem Personal in „Werkerselbstverantwortung“ durchgeführt. Diese Kontrollmaßnahmen werden im Allgemeinen nicht dokumentiert. Werden vom Werker Mängel oder Beeinträchtigungen festgestellt, die er nicht direkt selbst beheben kann, wird der Fehler/ Schaden dem Vorgesetzen gemeldet und die Einrichtung bzw. das Gerät eindeutig sichtbar als „defekt“ markiert.
Wartungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen werden vom ausführenden Prüfer im Wartungsprotokoll und/oder der Maschinendokumentation eingetragen, abgezeichnet und Einrichtung/ Gerät mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
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