managementsystem:richtlinien:allgemein:aufbauorganisation_rl_55-1

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-|  Geers-DL, H. Geers /06.10.2014      ^  In Arbeit  |+|  Geers-DL / 18.01.2015              |  H. Hassler / O. Helwig  03.02.2016                                      ^                          ^
  
 ====== RL 55-01 „Aufbauorganisation“ ======= ====== RL 55-01 „Aufbauorganisation“ =======
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 Rechtliche Grundlage für die Verantwortung/Betreuung bezüglich Arbeitssicherheit (und Gesundheitsschutz) ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV-Vorschrift 2, die die entsprechenden Vorgaben näher beschreibt und die Aufgaben konkretisiert. Die Regelungen gelten für alle Unternehmen (auch Kleinbetriebe ab 1 Mitarbeiter). Rechtliche Grundlage für die Verantwortung/Betreuung bezüglich Arbeitssicherheit (und Gesundheitsschutz) ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV-Vorschrift 2, die die entsprechenden Vorgaben näher beschreibt und die Aufgaben konkretisiert. Die Regelungen gelten für alle Unternehmen (auch Kleinbetriebe ab 1 Mitarbeiter).
      
-Für die der Wahrnehmung der Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit ist eine entsprechende Fachkunde nachzuweisen.  Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) kann intern oder extern schriftlich oder vertraglich bestellt werden.  \\  +Für die der Wahrnehmung der Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit ist eine entsprechende Fachkunde nachzuweisen.  Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA oder auch FASI) kann intern oder extern schriftlich oder vertraglich bestellt werden.  \\  
 Zu den wesentlichen Aufgaben der **Fachkraft für Arbeitssicherheit** gehören: Zu den wesentlichen Aufgaben der **Fachkraft für Arbeitssicherheit** gehören:
  
   * Beratung der Geschäftsführung und der für Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen.   * Beratung der Geschäftsführung und der für Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
   * Durchführung regelmäßiger Arbeitsstättenbegehungen im Rahmen der Arbeitsschutzausschusssitzungen.   * Durchführung regelmäßiger Arbeitsstättenbegehungen im Rahmen der Arbeitsschutzausschusssitzungen.
-  * Regelmäßige Überprüfung und Überwachung, dass die in Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblättern usw. vorgeschriebenen technischen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind+  * Regelmäßige Überprüfung und Überwachung, dass ...  \\  die in Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblättern usw. vorgeschriebenen technischen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind,  \\  die technischen Schutzeinrichtungen funktionsfähig und die persönlichen Schutzausrüstungen in gebrauchsfähigem Zustand sind und benutzt werden,  \\  alle Mitarbeiter den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln, Arbeitsgegenständen und Arbeitsstoffen kennen und Durchführung diesbezüglicher Unterweisungen. 
-  * … die technischen Schutzeinrichtungen funktionsfähig und die persönlichen Schutzausrüstungen in gebrauchsfähigem Zustand sind und benutzt werden+  * Unterstützung und Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Gefährdungsbeurteilungen 
-  * … alle Mitarbeiter den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln, Arbeitsgegenständen und Arbeitsstoffen kennen und Durchführung diesbezüglicher Unterweisungen.+  * Kontrolle und Überprüfung, dass die nach DGUV 3 (bisher BGV A3) erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden. 
 +  * Erstellung gesetzlich erforderlicher Dokumente (z.B. Ex-Schutzdokument) 
 +  * Unfalluntersuchungen
  
 ==== Sicherheitsbeauftragte ==== ==== Sicherheitsbeauftragte ====
-Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern unterstützen die **Sicherheitsbeauftragten** (kurz SIBE genannt) die Sicherheitsfachkraft und die Organisationsverantwortlichen bei der Durchführung des Unfallschutzes im täglichen Arbeitsablauf.  \\  +Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern unterstützen die **Sicherheitsbeauftragten** (kurz SIBE genannt) die Sicherheitsfachkraft und die Organisationsverantwortlichen bei der Durchführung des Unfallschutzes im täglichen Arbeitsablauf und nehmen an Arbeitsschutzausschusssitzungen teil.  \\  
 Sie achten im Arbeitsalltag fortlaufend auf das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie auf das Auftreten von Unfall- und Gesundheitsgefahren.  \\ Sie achten im Arbeitsalltag fortlaufend auf das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie auf das Auftreten von Unfall- und Gesundheitsgefahren.  \\
 Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird von der zuständigen BG in Abhängigkeit von der Gefahrklasse des Unternehmens bestimmt. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird von der zuständigen BG in Abhängigkeit von der Gefahrklasse des Unternehmens bestimmt.
  
-===== 3.6 Gesundheitsschutz =====+===== 3.6 Betriebsärztliche Betreuung =====
 Die Aufgaben des (entspr. ASiG und DGUV-Vorschrift 2) schriftlich zu bestellenden Betriebsarztes umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: Die Aufgaben des (entspr. ASiG und DGUV-Vorschrift 2) schriftlich zu bestellenden Betriebsarztes umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:
  
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   * Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung   * Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
   * Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen   * Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen
 +  * Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
  
 ===== 3.7 Sonstige ===== ===== 3.7 Sonstige =====
 Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen sind ggf. folgende weitere schriftliche Beauftragungen vorzunehmen: Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen sind ggf. folgende weitere schriftliche Beauftragungen vorzunehmen:
  
-==== 3.7.1 CE gem. MRL ==== +==== 3.7.1 Datenschutz ====
-Zu den Aufgaben und Pflichten des CE- Bevollmächtigen gehören eine oder alle Tätigkeiten, die sich aus den Vorgaben gem. Artikel 5 der Richtlinie 2006/42/EG (MRL = Maschinenrichtlinie) ergeben. Die Erfüllung dieser Vorgaben dient dem Nachweis, dass die hergestellten oder in Verkehr gebrachten Maschinen den Anforderungen zur Produktsicherheit und der Konformität mit den relevanten technischen Anforderungen entsprechen.  \\  Zu den Aufgaben im Rahmen der Bevollmächtigung gehört insbesondere die Sicherstellung, dass  \\   +
- +
-  * die für das jeweilige Produkt relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I MRL) erfüllt werden,  +
-  * die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 12 MRL) durchgeführt sind,  +
-  * die in Anhang VII (Teil A bzw. Teil B) genannten - nachfolgend stichpunktartig zusammengefassten - technischen Unterlagen vollständig und verfügbar sind,  \\  - allgemeine Beschreibung/ Funktionsbeschreibung,  \\  - Übersichts- und Detailzeichnung(en), Schaltpläne, ...  \\  - Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse, Schutzmaßnahmen, Restrisiken, ...),  \\  - Liste der relevante Normen und techn. Spezifikationen,  \\  - ggf. Kopien von EG- Konformitätserklärungen von eventuell im Produkt eingebauten Teilen  \\  - Betriebsanleitung bzw. Einbauerklärung und/ oder Montageanleitung +
- +
-Wenn entsprechend vereinbart gehört es auch zu den Aufgaben des CE- Bevollmächtigen  \\   +
- +
-  * die EG- Konformitätserklärung auszustellen und dafür Sorge zu tragen dass diese dem Produkt beigefügt ist,   +
-  * die CE- Kennzeichnung (gem. Artikel 16 MRL) am Produkt anzubringen. +
- +
-==== 3.7.2 Exportkontrolle ==== +
-  * Prüfung von Anfragen aus den Vertriebsabteilungen, ob ein Antrag an das BAFA erforderlich ist. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn es sich bei der auszuführenden Ware um Dual-Use-Ware oder beim Exportland um ein „Embargoland“ handelt. +
-  * Falls erforderlich, Antragsstellung an das BAFA mit genauer Beschreibung von Ware und Kunde.  \\  Falls kein Antrag nötig ist, wird zumindest ein interner Vorgang angelegt. +
-  * Auslage der aktuellen Gesetzestexte und Pflege aller relevanten (AL-Embargolisten, etc.) sowie Vorgänge und Schriftverkehr. +
-  * Beratung interner Abteilungen +
- +
-==== 3.7.3 Strahlenschutz ==== +
-Ein Strahlenschutzbeauftragter ist zu bestellen wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung beinhalten (z.B. bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung). Der Strahlenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde gem. §13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV besitzen. Zu seinen Hauptaufgaben gehören: +
-  * Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen +
-  * Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc. +
-  * Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften +
-  * Einweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen +
- +
-==== 3.7.4 Umweltschutz ==== +
-Zu den Aufgaben des Umweltschutzbeauftragten (UB) gehören u.a. Tätigkeiten, die zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zu Abfall, Gewässerschutz und Immissionsschutz für einen ordnungsgemäßen und umweltgerechten Betrieb, sowie zur Verbesserung der Umweltaspekte im Betrieb dienen.  \\   +
-Der Umweltschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, +
-  * die Einhaltung umweltrelevanter Gesetzte, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu überwachen. +
-  * die Geschäftsführung und die Betriebsangehörigen über Änderungen zu informieren und zu beraten. +
-  * umweltrelevante Dokumente, Aufzeichnungen und Checklisten zu erstellen und zu pflegen. +
-  * für Betriebsangehörige bei Bedarf entsprechende Schulungen zu veranlassen. +
-  * Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln zu unterbreiten und auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Produkte und Verfahren hinzuwirken. +
-  * im Rahmen der Arbeitschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen) regelmäßige Begehungen der Betriebsstätte durchzuführen. +
-  * Kontakte zu Behörden zu pflegen. +
- +
-In Anwendung der Sachkunde auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist er gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt. Über die Tätigkeit des Umweltschutzbeauftragten ist der Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. +
- +
-Darüber hinaus gilt: +
-  * Beim Betreiben von genehmigungspflichtigen Anlagen (i.S. des §4 BImSchG) und Anlagen, in denen regelmäßig „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ anfallen, ist zusätzlich ein **Abfallbeauftragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde (Landratsamt) anzuzeigen. +
-  * Beim Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen (Anhang 1 5.BImschV) oder aufgrund behördlicher Anordnung ist zusätzlich ein **Immissionsschutzbeaufragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. +
-  * Bei Einleitung von Abwasser > 750 m3/Tag  ins Gewässer oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ist zusätzlich ein **Gewässerschutzbeauftragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde anzuzeigen (§21 WHG). +
- +
- +
-==== 3.7.5 Datenschutz ====+
 Ein Datenschutzbeauftragter ist entsprechen DBSG §4f zu bestellen, wenn im Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und mehr als 9 Personen ständig mit dieser Tätigkeit betraut sind. Ob in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Bestellung erforderlich ist, kann mit Hilfe eines [[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Betriebliche_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Check/Check.php|Selbstchecks]] des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW geprüft werden.  \\   Ein Datenschutzbeauftragter ist entsprechen DBSG §4f zu bestellen, wenn im Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und mehr als 9 Personen ständig mit dieser Tätigkeit betraut sind. Ob in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Bestellung erforderlich ist, kann mit Hilfe eines [[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Betriebliche_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Check/Check.php|Selbstchecks]] des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW geprüft werden.  \\  
 Sofern eine Bestellung erforderlich ist, berichtet der (intern zu bestellende) Datenschutzbeauftragte direkt an die Geschäftsführung. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sofern eine Bestellung erforderlich ist, berichtet der (intern zu bestellende) Datenschutzbeauftragte direkt an die Geschäftsführung. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
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 |  **Die aktuelle Version dieses QM-Dokuments ist im Intranet unserer Firma abgelegt.  \\  Nur diese unterliegt dem systemspezifischen Änderungsdienst**  | |  **Die aktuelle Version dieses QM-Dokuments ist im Intranet unserer Firma abgelegt.  \\  Nur diese unterliegt dem systemspezifischen Änderungsdienst**  |
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