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-====== Konformität gem. BauPVO ====== 
-Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordung), die zum 01.07.2013 rechtsverbindlich wird sind folgende Systeme zum Überprüfung der Übereinstimmung von Bauprodukten mit den rechtlichen Anforderungen vorgesehen: 
- 
-===== Konformitätsnachweisverfahren ===== 
-Es kommen fünf Systeme zur Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten entsprechend den spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Produkte zur Anwendung: 
-|  System 1+  |Zertifizierung der Übereinstimmung von Produkten durch jeweilige Auditingtests  | 
-|  System 1   |Zertifizierung der Übereinstimmung von Produkten ohne Durchführung von den jeweiligen Auditingtests  | 
-|  System 2+  |Zertifizierung der Kontrolle von Herstellungsabläufen mit einer nachträglichen Aufsicht über diese Abläufe  | 
-|  System 3   |Ersttypprüfung (Initial type testing)  | 
-|  System 4   |Alleinige Verpflichtung des Herstellers (ohne Einbindung der Zertifizierungsstelle)  | 
- 
-**Bei allen benannten System muss der Hersteller ein Handbuch zur Kontrolle von Herstellungsabläufen erarbeiten.** 
- 
-===== Prüfungsniveaus ===== 
-Das jeweilige Prüfungsniveau wird in Europa einheitlich in der Anlage ZA bestimmt. 
-^Übereinstimmungsüberprüfung (nach der EU-Nummerierung) ^  Überprüfungssystem  ^^^^^^ 
-|:::|  1+  |  1  |  2+  |  2  |  3  |  4  | 
-^Verpflichtung des Herstellers (markiert mit X) ||||||^ 
-|System zur Kontrolle von den Herstellungsabläufen  |  X  |  X  |  X  |  X  |  X  |  X  | 
-|Nachträgliche Überprüfung der Herstellungsmuster nach dem jeweiligen Überprüfungsplan  |  X  |  X  |  X  |  |  |  | 
-|Ersttypprüfung (Initial type testing)  |  |  |  X  |  X  |  |  X  | 
-^Verpflichtung der anerkannten Zertifizierungsstelle (markiert mit X)  ||||||| 
-|Ersttypprüfung (Initial type testing)  |  X  |  X  |  |  |  X  |  | 
-|Zertifizierung zur Kontrolle von Herstellungsabläufen  |  X  |  X  |  X  |  X  |  |  | 
-|Aufsicht über die Kontrolle von den Herstellungsabläufen  |  X  |  X  |  X  |  |  |  | 
-|Durchführung von Auditingtests  |  X  |  |  |  |  |  | 
- 
-\\ 
-====== Konformität gem. MaschRL ====== 
-Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), kurz: Maschinenrichtlinie, regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung an Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.  \\   
-Das Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne der MaschRL ist in Modulen strukturiert. Um die CE- Konformität zu dokumentieren sind, in Abhängigkeit von dem zu erstellenden bzw. in Verkehr zu bringenden Produkt, verschiedene Unterlagen (Nachweise) erforderlich. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im {{handlungsleitfaden_masch_anl.pdf|Handlungsleitfaden "Maschinen- und Anlagensicherheit"}} der BGN und unter [[:infos:ce:mrl|MaschRL.]] 
  
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 {{tag>Info CE }} {{tag>Info CE }}
  • infos/ce/allgemein.1373874392.txt.gz
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