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Infos zur CE- Kennzeichnung
Allgemeines
Um einheitliche Sicherheitsanforderungen für Produkte zu schaffen und Handelshemmnisse abzubauen wurde von der Europäischen Union (zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs) bereits in den achtziger Jahren die CE- Kennzeichnung als Symbol für die Produktsicherheit eingeführt. Diese ist seither Voraussetzung für die Vermarktung eines Produktes im Europäischen Wirtschaftsraum.
Durch das Anbringen des CE- Kennzeichens bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Diese Richtlinien legen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsschutzanforderungen an Produkte fest. Alle Produkte für die auf Grund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EG-Richtlinien angewendet werden kann, müssen mit der CE- Kennzeichnung versehen sein, bevor sie in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen. Das Produkt darf nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt wurde.
Gerade daraus ergeben sich jedoch - entsprechend Thema und Inhalt der jeweils relevanten EU-Richtlinie - unterschiedliche Anforderungen an die Kennzeichnung bzw. an den Inhalt der erforderlichen Nachweisdokumentation.
Das CE- Kennzeichen
- bedeutet die Übereinstimmung eines Produktes mit den wesentlichen Anforderungen einer oder mehrerer EU- Richtlinie(n)
- wendet sich nur an staatliche Marktaufsichtbehörden und ist nicht zu verwechseln mit einem Prüf- oder Qualitätssiegel (wie z. B. TÜV- oder GS- Zeichen)
- ist ein Zeichen der Erklärung des Herstellers, dass die gesetzlichen Vorschriften, d. h. alle für das Produkt relevanten EG- Richtlinien, eingehalten wurden
- wird vom Hersteller oder Importeur in Eigenverantwortung am Produkt oder dessen Verpackung angebracht
- ist die Voraussetzung für das In- Verkehr- Bringen eines Produktes im Europäischen Wirtschaftsraum
- hat ein vorgegebenes Aussehen mit genau festgelegten Proportionen
CE- Zeichen
Konformität gem. BauPVO
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordung), die zum 01.07.2013 rechtsverbindlich wird sind folgende Systeme zum Überprüfung der Übereinstimmung von Bauprodukten mit den rechtlichen Anforderungen vorgesehen:
Konformitätsnachweisverfahren
Es kommen fünf Systeme zur Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten entsprechend den spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Produkte zur Anwendung:
| System 1+ | Zertifizierung der Übereinstimmung von Produkten durch jeweilige Auditingtests |
| System 1 | Zertifizierung der Übereinstimmung von Produkten ohne Durchführung von den jeweiligen Auditingtests |
| System 2+ | Zertifizierung der Kontrolle von Herstellungsabläufen mit einer nachträglichen Aufsicht über diese Abläufe |
| System 3 | Ersttypprüfung (Initial type testing) |
| System 4 | Alleinige Verpflichtung des Herstellers (ohne Einbindung der Zertifizierungsstelle) |
Bei allen benannten System muss der Hersteller ein Handbuch zur Kontrolle von Herstellungsabläufen erarbeiten.
Prüfungsniveaus
Das jeweilige Prüfungsniveau wird in Europa einheitlich in der Anlage ZA bestimmt.
| Übereinstimmungsüberprüfung (nach der EU-Nummerierung) | Überprüfungssystem | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1+ | 1 | 2+ | 2 | 3 | 4 | |
| Verpflichtung des Herstellers (markiert mit X) | ||||||
| System zur Kontrolle von den Herstellungsabläufen | X | X | X | X | X | X |
| Nachträgliche Überprüfung der Herstellungsmuster nach dem jeweiligen Überprüfungsplan | X | X | X | |||
| Ersttypprüfung (Initial type testing) | X | X | X | |||
| Verpflichtung der anerkannten Zertifizierungsstelle (markiert mit X) | ||||||
| Ersttypprüfung (Initial type testing) | X | X | X | |||
| Zertifizierung zur Kontrolle von Herstellungsabläufen | X | X | X | X | ||
| Aufsicht über die Kontrolle von den Herstellungsabläufen | X | X | X | |||
| Durchführung von Auditingtests | X | |||||
Konformität gem. MaschRL
Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), kurz: Maschinenrichtlinie, regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung an Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.
Das Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne der MaschRL ist in Modulen strukturiert. Um die CE- Konformität zu dokumentieren sind, in Abhängigkeit von dem zu erstellenden bzw. in Verkehr zu bringenden Produkt, verschiedene Unterlagen (Nachweise) erforderlich. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Handlungsleitfaden "Maschinen- und Anlagensicherheit" der BGN und unter MaschRL.
