Bauprodukte
Kurzdefinition
Bauprodukt: jedes Produkt bzw. jeder Bausatz das bzw. der hergestellt oder in Verkehr gebracht wird um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen (BauPVO, Anhang I) auswirkt.
Leistung von Bauprodukten: gibt die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts an und wird in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt.
Die neue EU- Bauproduktenverordnung [Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten] wurde am 04.04.2011 im EU-Amtsblatt bekanntgemacht. Sie löst die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1988 ab und ist, nach Abschluss der Übergangsphase, seit 01.07.2013 für Hersteller und Inverkehrbringer von Bauprodukten verbindlich.
Die Verordnung regelt europaweit einheitlich die Verfahren, die zum Nachweis der Übereinstimmung von Bauprodukten mit den jeweiligen Anforderungen aus relevanten Normen bzw. technischen Bewertungen anzuwenden sind. (Konformitätsbewertungsverfahren bzw. Systeme zur Leistungsbewertung).
Für CE- gekennzeichnete Bauprodukte bedeutet dies, dass die bisher (nach Bauproduktenrichtlinie) erforderliche EG-Konformitätserklärung durch die Leistungserklärung (BauPVO, Artikel 6 + Anhang III) ersetzt wird.
Konformität gem. BauPVO
Durch ein Konformitätsverfahren weist der Hersteller nach, dass das betreffende Produkt nach den harmonisierten Normen gefertigt wurde und somit dazu beiträgt, dass die sogenannten „Grundanforderungen“ des entsprechenden Bauwerkes eingehalten werden. Dieses Nachweisverfahren richtet sich nach den Vorgaben der jeweils relevanten harmonisierten Norm(en) wie z.B. DIN EN 1090 für tragende Bauteile/ Bauwerke aus Stahl und Aluminium. In der Bauproduktenverordnung (Anhang V) sind fünf unterschiedliche Verfahren (Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit) vorgesehen, die entsprechen der jeweiligen Produkteigenschaften zur Anwendung kommen.
Bewertungssysteme
In nachfolgender Tabelle sind die fünf Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und die jeweils zugehörigen Aufgaben und Verpflichtungen des Herstellers und der notifizierten Zertifizierungsstelle zusammengestellt.
Bei System 4 muss keine notifizierte Stelle eingeschaltet werden, der Nachweis der Übereinstimmung liegt hier ausschließlich in der Verantwortung des Herstellers.
| Aufgaben/ Verpflichtungen … | System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1+ | 1 | 2+ | 3 | 4 | ||
| des Herstellers | werkseigene Produktionskontrolle | x | x | x | x | x |
| Prüfung im Werk entnommener Proben nach festgelegtem Prüfplan | x | x | x | |||
| Ersttypprüfung (Initial type testing) | x | x | x | |||
| der anerkannten Zertifizierungsstelle | Ersttypprüfung (Initial type testing) | x | x | x | ||
| Zertifizierung zur Kontrolle von Herstellungsabläufen (Erstinspektion des Werkes und der WPK) | x | x | x | |||
| Aufsicht über die Kontrolle von den Herstellungsabläufen (laufende Überwachung, Bewertung +Evaluierung der WPK) | x | x | x | |||
| Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor den Inverkehrbringen des Produktes entnommen Proben | x | |||||
Kennzeichnung/ Leistungserklärung
Die CE- Kennzeichnung von tragenden Bauteilen/ Bauwerken aus Stahl und Aluminium erfolgt nach den Vorgaben gem. DIN EN 1090-1. Entsprechend der auf der CE- Kennzeichnung anzugebenen Leistungsmerkmalen (wesentlichen Eigenschaften) werden dabei vier Deklarationsverfahren unterschieden.
Nach Inkrafttreten der BauPVO müssen die Angaben gem. DIN EN 1090-1 (Anhang ZA) jedoch ergänzt werden um eine (vom Hersteller frei wählbare) eindeutige Kennnummer der zugehörigen Leistungserklärung gem. Bauproduktenverordnung.